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1.4 Stand und Ausblick

Mit dem Inkrafttreten der 18. BAföG-Novelle am 1. Oktober 1996 gelang Ex-Bundesbildungsminister Jürgen 'Zukunft' Rüttgers (CDU) der Einstieg in ein erneutes BAföG-Volldarlehen und zwar diesmal in der verschärften Form eines verzinslichen Bankdarlehens (nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer) mit noch unsozialeren Rückzahlungsbedingungen, als sie derzeit für uns Tilgungspflichtige nach der alten Voll- bzw. Teildarlehensregelung gelten.

Dabei zeigten sich erschreckende Parallelen zur Einführung des BAföG-Volldarlehens 1983: Wiederum handelte es sich um Verstöße gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sowie um eine erneute Ungleichbehandlung von BAföG-EmpfängerInnen durch den Ausschluss vom (rückzahlungsfreien) Wohngeldbezug etc.

Diese Gesetzesänderung ist ein Beispiel dafür, dass es bei unserem Protest auch langfristig darum geht, Verschlechterungen der geltenden Rückzahlungsbedingungen abzuwehren bzw. Verbesserungen zu erreichen. Noch immer genießen wir Darlehens-RückzahlerInnen in vielen Rückzahlungsbedingungen keinerlei Vertrauensschutz, zum Beispiel was die Mindesthöhe der monatlichen Tilgungsraten betrifft. Letzteres zeigte sich erneut bei der Erhöhung der monatlichen Mindestrate auf 105 EUR zum 1. Oktober 2002.

Die Bundesregierung Schröder mit der Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) hatte 1999 zunächst eine 20. BAföG-Novelle in Kraft gesetzt. Mit dieser Novelle beseitigten die SPD und die Grünen die eklatantesten Verschlechterungen der noch von der Kohl-Regierung eingeführten 18. BAföG-Novelle - leider mit Ausnahme der Studienabschlussförderung als verzinsliches Bankdarlehen. Außerdem wurden die Freibeträge beim BAföG zum 1. Oktober 1999 (erneut) um 6 % angehoben.

Zum 1. April 2001 trat das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) inkraft. Hierbei handelte es sich nicht um die jahrelang angekündigte und diskutierte echte Strukturreform des BAföG, wohl aber um weit reichende Änderungen innerhalb des bestehenden Systems des BAföG (seither müssen nur maximal 10.000 Euro des Darlehens zurückgezahlt werden, sogenanntes Deckelungsprinzip) - auch bei den Rückzahlungsbedingungen.

Erfreulich für die Betroffenen erhöhten sich die Freibeträge bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung so stark wie seit 16 Jahren nicht mehr. Zudem wurden eine Reihe sozialer Verbesserungen bei den Rückzahlungsbedingungen vorgenommen, womit auch einige langjährige Forderungen der BAFOEGINI (zum Teil sogar vollständig) erfüllt wurden (vgl. hierzu "Voll Darlehen!" Nr. 8 und 9).

In den Jahren 2002, 2008, 2010 und 2016 erfolgten Erhöhungen der Freistellungsgrenzen.

Über Änderungen beim BAföG und den Freibeträgen sowie über konkrete Pläne der amtierenden Bundesregierung(en) informierten wir in unserer Informationsschrift „Voll Darlehen!“ (teilweise im Archiv einsehbar).

Im Herbst 2018 überraschte die Bundesregierung damit, dass sie mit einer BAföG-Novelle die Verschuldungsängste bei BAföG-Interessierten mindern wolle: „Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“ So hieß es auf der Webseite des Bundesbildungsministeriums.

Der Gesetzentwurf folgte im Frühjahr 2019 und blieb zunächst unklar, ob die neue Rege­lung auch für BAföG-Darlehen vor 2019 oder gar 2001 gelten solle. Erst knapp vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag (16. Mai 2019) wurde der neue § 66a Absatz 7 Satz 1 für sämtliche Darlehen der Vergangenheit (d. i. vor September 2019) verbindlich. Das 26. BAföG-Änderungsgesetz eröffnete (erstmals!) drei Erlassmöglichkeiten: den sog. 77-Raten-Erlass, den sog. Kooperationserlass (wenn das „Wahlrecht“ zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde) und den sog. Härtefallerlass, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde.

Mitte Oktober 2019 versendete das Bundesverwaltungsamt Änderungsbescheide an tatsächlich alle1) DarlehensnehmerInnen, die auf die (neue) gesetzliche Mindestrate von 130 EUR pro Monat ab April 2020 hinwiesen. Bereits gewährte Freistellungen blieben auch nach Erhalt eines Ratenhöhenänderungsbescheides gültig. Jedoch erfolgte in diesen Schreiben (und auch nicht anderweitig) keine direkte Information der Betroffenen über die (neuen) Erlassoptionen, die für AltschuldnerInnen nur durch Ausübung des Wahlrechtes zwischen September 2019 und Februar 2020 möglich waren.

2022 brachte mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz nicht nur eine Erhöhung der Freibeträge sondern auch eine „Nachbesserung“ bei der Erlassoption für sog. AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben). Der Gesetzesentwurf begründete dies damit, dass es sich gezeigt habe „dass viele Betroffene von dieser Möglichkeit [des Wahlrechts] keinen Gebrauch gemacht haben. Grund dafür dürfte in vielen Fällen die Unkenntnis der Rechtslage gewesen sein.2) Die Änderung (…) dient der Verwaltungsvereinfachung. Künftig wird auf das Antragserfordernis für den Erlass der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren bei nur geringfügigem Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verzichtet. Das Bundesverwaltungsamt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass (…) vorliegen (…).“

Der am 14.12.2023 veröffentlichte 23. BAföG-Bericht der Bundesregierung stellt - hinsichtlich der Erlasse bei sog. AltschuldnerInnen - für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 fest:

• Mit dem 27. BAföGÄndG wurde der § 18 Absatz 12 BAföG neu gefasst. Danach wurde bei einer bereits 20jährigen Rückzahlungsverpflichtung und nur geringfügigen Verstößen gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten von Amts wegen in 18.461 Fällen die Darlehensschuld in Höhe von zusammen 150 Mio. Euro erlassen.

• Der zuvor mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG wurde in den Jahren 2021 und 2022 in 406 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt rd. 3,6 Mio. Euro gewährt.

• Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18 Absatz 12 Satz 3 BAföG wurde 147 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 1,3 Mio. Euro gewährt. Die beiden letztgenannten Regelungen wurden mit dem 27. BAföGÄndG durch die Neuregelung des § 18 Absatz 12 BAföG ersetzt.

Bezüglich der Anzahl der Erlasse von 2019 bis 2022 siehe diese tabellarische Übersicht:

Anzahl der Erlasse von 2019 - 2022

Stand dieser (einzelnen) Seite: 14.12.2023

1)
sofern sie bereits einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten hatten und falls der individuelle Tilgungsplan noch Raten für die Zeit ab April 2020 vorsah
2)
BMBF,Änderungsentwurf vom 8. April 2022, S. 24 ff.
stand_und_ausblick.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-26 10:34 von bafoegini

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