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einkommensbegriff

3.4.1 Der Einkommensbegriff

Was unter anrechenbarem Einkommen im Sinne des BAföG zu verstehen ist, ergibt sich aus dem § 21 BAföG in Verbindung mit der BAföG-Einkommensverordnung. Die Einkommensermittlung bei der Darlehensrückzahlung erfolgt nach dem gleichen Verfahren, wie das Einkommen der Eltern während der Förderung behandelt wurde. (Grundsatz: DarlehensrückzahlerInnen soll es finanziell nicht besser gehen als ihren Eltern während ihrer BAföG-Förderung.)

Dieses Verfahren ist kompliziert, teilweise undurchsichtig. Der Einkommensbegriff des BAföG ist nicht ganz identisch mit dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wegen der Kompliziertheit der Vorschriften empfehlen wir dir dringend, dich im Zweifelsfall mit den genannten Paragraphen und Verordnungen genau auseinanderzusetzen!

Im Folgenden ein grober Überblick über die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, der im Regelfall ausreichen dürfte, um die Erfolgsaussichten deines Freistellungsantrages abschätzen zu können:

  • Zunächst ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG im Antragsmonat zugrundezulegen, das heißt in der Regel bei ArbeitnehmerInnen der Bruttolohn, vermindert um die Werbungskosten und - seit Oktober 2010 - vermindert um geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (z.B. für die „Riester-Rente“). Diesem Betrag sind gegebenenfalls zusätzliche Sparzulagen und sonstige Einkünfte hinzuzurechnen. Bei Selbständigen und Einkünften aus einem Gewerbe ist der Gewinn bei der Einkommensermittlung zugrundezulegen.

Von dem so errechneten Betrag sind nunmehr abzuziehen:1)

  • die Sozialpauschale (für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder teilweise auch Lebensversicherungen) in Höhe von
    • 22,3 % (höchstens 17.200 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen
    • 38,8 % (höchstens 29.500 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften2)
    • 16,5 % (höchstens 10.200 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern3)
  • Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
  • vermögenswirksame Leistungen (ArbeitnehmerInnen- und ArbeitgeberInnenanteil).

Private finanzielle Verpflichtungen (zum Beispiel hohe Miete, Schulden, etc.), sowohl der DarlehensnehmerIn als auch des Ehegatten, werden bei der Freistellung nach § 18a BAföG grundsätzlich nicht berücksichtigt! Eine Ausnahme bilden lediglich Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den Kindern.

Eventuell vorhandenes Vermögen spielt als Vermögenswert bei der Freistellung keine Rolle. Zinseinkünfte aus vorhandenem Vermögen werden allerdings in voller Höhe als Einkommen angerechnet, sofern sie die steuerlichen Freibeträge überschreiten.

Kindergeld zählt seit 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 12.09.2024

[Historie]

Die Sozialpauschale betrug bis September 2024:
- 21,6 % (höchstens 15.100 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen
- 38,0 % (höchstens 27.200 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften
- 15,9 % (höchstens 9.000 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern

Die Sozialpauschale betrug bis September 2022:
- 21,3 % (höchstens 14.600 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen
- 37,7 % (höchstens 25.500 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften
- 15,5 % (höchstens 8.500 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern

Die Sozialpauschale betrug bis September 2019:
- 21,2 % (höchstens 13.000 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen
- 37,0 % (höchstens 22.400 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften
- 15,0 % (höchstens 7.300 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern

Die Sozialpauschale betrug bis Juli 2016:
- 21,3 % bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen
- 37,3 % bei Selbständigen und Honorarkräften
- 14,4 % bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern

1)
Die genannten Zahlen gelten für sog. AltschuldnerInnen mit Wirkung ab Oktober 2024.
2)
„Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer.“
3)
„Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben“ und „Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind und sonstige nicht Erwerbstätige“.
einkommensbegriff.txt · Zuletzt geändert: 2024-09-13 16:27 von bafoegini

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