3.4.4 Kritik und Ausblick
Diese (einzelne) Seite mit Stand vom 01.08.2019 werden wir nicht mehr überarbeiten/aktualisieren.
Die Freistellungsgrenze ist zu niedrig angesetzt. Verbindlichkeiten, laufende Belastungen und soziale Umstände von DarlehensnehmerInnen werden bei der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung - wie gezeigt - nicht berücksichtigt.
Zum Vergleich: Die zurzeit gültige Pfändungsfreigrenze der Zivilprozessordnung (ZPO) beginnt bei 1.180 EUR. Zudem wird die Pfändungsfreigrenze per Gesetz dynamisch zweijährlich zum 1. Juli entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angepasst. Bei den BAföG-Rückzahlungsbedingungen ist eine derartige dynamische Anpassung der Freibeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten noch immer nicht im Gesetz verankert.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages kam bereits in seiner Beschlussempfehlung vom 13. April 1994 (BT Drucksache 12/7254) zu dem Schluss, „dass der sozialhilferechtliche Bedarf und der maßgebliche Freibetrag nach § 18a BAföG sich derartig annähern, dass eine Überprüfung der Freibetragsgrenzen angezeigt ist. […] Insbesondere für Verheiratete, jedoch allein erwerbstätige Darlehensnehmer mit Kindern und für alleinerziehende Darlehensnehmer reichen die Freibeträge nach dem BAföG für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, wenn die effektive Belastung durch Miete, Lebenshaltungskosten und die notwendigen Kosten im Begleitfeld der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, kaum aus.“
Es bleibt vorerst festzuhalten, dass diese Einschätzung auch noch heute ihre Gültigkeit besitzt.
Die folgenden zwei Absätze (in der Fassung bis Oktober 2004) sind durch unseren Flyer
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ohne Ende? relativiert:
Besonders problematisch ist die zeitliche Begrenzung der Freistellung auf maximal 10 Jahre. Zum einen werden DarlehensnehmerInnen, die auch nach 10 Jahren nur über geringe Einkommen verfügen, gezwungen sein, eine zinspflichtige Stundung zu beantragen, zum anderen wird bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit die Ratenhöhe (je nach Darlehenssumme) oft erheblich angehoben werden müssen, damit die Rückzahlung überhaupt innerhalb der vorgeschriebenen Rückzahlungszeit von 20 Jahren erfolgen kann. Hier lauert ein soziales Massenproblem, das erst in einigen Jahren deutlich zutage treten und eine wesentliche Reform der Rückzahlungsbedingungen erzwingen wird.
Völlig unklar ist zudem, wie mit den Darlehensrestschulden verfahren wird, wenn der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren abgelaufen ist. Die GesetzgeberInnen haben offensichtlich nicht soweit gedacht.