2.1 Das Bundesverwaltungsamt
Für den Einzug und die Verwaltung deines BAföG-Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig. Viele von uns erfuhren erstmals von der Existenz dieses Amtes, indem ihnen ein Bescheid über 50 DM (oder 25 EUR) zu zahlende Anschriftsermittlungskosten zugegangen war.
DarlehensnehmerInnen sind nämlich auch bereits in der sogenannten Tilgungsvorphase (den Jahren vor dem Beginn der Rückzahlung) verpflichtet, eben jenem Bundesverwaltungsamt jede Änderung der Anschrift und/oder des Familiennamens mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens bestehen!
Vier Jahre und drei Monate nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erhält jedeR von uns vom BVA ein umfangreiches Schreiben, das aus zwei rechtlich strikt voneinander zu trennenden Einzelbescheiden besteht:
- einem Feststellungsbescheid, der die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer feststellt, sowie
- einem Rückzahlungsbescheid („Tilgungsplan“).
Bei beiden Bescheiden beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe.
Der Feststellungsbescheid wird danach, auch fehlerhaft, unanfechtbar!*
Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung wegen geringen Einkommens braucht hingegen erst beim tatsächlichen Rückzahlungsbeginn beantragt zu werden (vgl. 3.4).
In jedem Fall solltest du aufmerksam das Kleingedruckte auf den Rückseiten deines Feststellungs-/Rückzahlungsbescheides lesen!
Allgemein gilt für den Umgang mit dem BVA: Es sind höchst unterschiedliche Bearbeitungszeiten von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten üblich. Wir raten dir, alle Schreiben an das BVA per Einschreiben und Rückschein zu senden.
Außerdem raten wir dir, immer den Briefumschlag mit Poststempel der Bescheide bzw. Schreiben des BVA aufzubewahren. Nach § 4 des Verwaltungszustellgesetzes (VwZG) gilt ein Schriftstück drei Tage nach dem Absendetag als zugestellt, außer wenn es nachweisbar verspätet oder nicht zugestellt wurde. Gleiches gilt auch für Schreiben, die du versendest.
* Der Feststellungsbescheid setzte in früheren Jahren zudem Ausschlussfristen in Gang; nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe konnten diverse Anträge auf Teilerlass gestellt werden:
- Teilerlass wegen überdurchschnittlicher Leistungen
- Teilerlass wegen vorzeitigem Abschluss des Studiums
- Teilerlass wegen behinderungsbedingtem Überschreiten der Förderungshöchstdauer
- Teilerlass wegen SED-Unrechts
Stand dieser (einzelnen) Seite: 16.12.2012