===== 3.4.2 Schonbeträge =====
Die ab 1. Oktober 2024 gültige Freistellungsgrenze von **1.690 EUR** (bisher 1.605 EUR) erhöht sich ggf. um
* **850 EUR** (bisher 805 EUR) für den Ehegatten\\ Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n [[http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz|LebenspartnerIn]], jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.
* **770 EUR** (bisher 730 EUR) für jedes Kind\\ Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html|§ 25 Abs. 5 BAföG]]. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.
Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.690 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also //nicht// auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!
⇒ Einkommen definiert sich über [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html|BAföG-Einkommensverordnung]]! (Weiteres zum Einkommen auch in unserem Abschnitt [[einkommensbegriff|3.4.1]].)
Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden //kann// (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden //können// (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein "Azubi-BAföG").
Die Freistellungsgrenze erhöht sich nach § 18a Absatz 2 BAföG //auf Antrag// bei **Menschen mit Behinderung** um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
**Alleinerziehende** können //auf Antrag// Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre ([[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18a.html|§ 18a Abs. 2 BAföG]]). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
//Stand dieser (einzelnen) Seite: 12.09.2024//