Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


schonbetraege

3.4.2 Schonbeträge

Die ab 1. Oktober 2022 gültige Freistellungsgrenze von 1.605 EUR (bisher 1.330 EUR) erhöht sich ggf. um

  • 805 EUR (bisher 665 EUR) für den Ehegatten
    Seit 01.10.2010 auch für den/die eingetragene/n LebenspartnerIn, jedoch nicht für unverheiratete PartnerInnen.
  • 730 EUR (bisher 605 EUR) für jedes Kind
    Welche Kinder - außer den Kindern des/der DarlehensnehmerIn - berücksichtigt werden, regelt § 25 Abs. 5 BAföG. Betroffene sollten im Zweifelsfall die Einzelheiten dieser Bestimmungen genau nachlesen.

Die Schonbeträge gelten in voller Höhe nur dann, wenn Ehegatte/Lebensparter bzw. Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen. Etwaiges Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Kinder mindern den auf sie entfallenden Schonbetrag, nicht jedoch die Freistellungsgrenze von 1.605 EUR des/der DarlehensnehmerIn. Eheleute/Lebenspartner können also nicht auf direktem Wege zur Tilgung des BAföG-Darlehens ihres Ehegatten/Lebenspartners herangezogen werden!

⇒ Einkommen definiert sich über § 21 BAföG in Verbindung mit der BAföG-Einkommensverordnung! (Weiteres zum Einkommen auch in unserem Abschnitt 3.4.1.)

Der Schonbetrag für Kinder entfällt, wenn sie ein Studium beginnen, das nach BAföG gefördert werden kann (unabhängig davon, ob das Kind Leistungen nach dem BAföG erhält oder nicht). Das gilt auch für Ausbildungen oder berufliche Maßnahmen, die mit BAB nach § 56 SGB III gefördert werden können (BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe, quasi ein „Azubi-BAföG“).

Die Freistellungsgrenze erhöht sich außerdem auf Antrag bei Menschen mit Behinderung um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Alleinerziehende können auf Antrag Kinderbetreuungskosten bei der Freistellung geltend machen bis zur Höhe von monatlich 175 EUR für das erste und je 85 EUR für jedes weitere Kind bis 15 Jahre (§ 18a Abs. 2 BAföG). Zu den Kinderbetreuungskosten zählen die notwendigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022

schonbetraege.txt · Zuletzt geändert: 2022-09-23 19:30 von bafoegini

Driven by DokuWiki