===== 2.4 Darlehensrückzahlung und Steuern =====
Da die Rückzahlung des BAföG-Darlehens eine erhebliche Belastung ist, die das verfügbare Einkommen entsprechend schmälert, und da das Darlehen ja einer Ausbildung diente, die nach Meinung zahlreicher RichterInnen zu überdurchschnittlichen Einkommensaussichten führte, sollte es prinzipiell möglich sein, die Jahr für Jahr erfolgenden Rückzahlungen auch steuerlich geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist dem aber nicht so. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass das Studium nicht zwangsläufig war, sodass die damit in der Vergangenheit entstandenen, durch darlehensweise Gewährung jedoch in die fiskalische Gegenwart verlagerten Aufwendungen quasi nur als "Liebhaberei" (im steuerrechtlichen Sinne) anzusehen seien, die nicht berücksichtigungsfähig sind.
Zuletzt hat der BFH das Verfahren Az VI R 11/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch nicht veröffentlichten (!) Beschluss für beendet erklärt und damit die Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.12.1996 nicht zugelassen. Nach Ansicht der RichterInnen soll die Rückzahlung des BAföG-Darlehens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sein.
//Textabschnitt, der nicht mehr zeitgemäß ist://
Überraschenderweise ist dieser Beschluss einigen Finanzämtern noch (!) unbekannt, sodass weiterhin versucht werden kann, die jährliche BAföG-Rückzahlung mit Bezug auf o.g. Aktenzeichen steuermindernd geltend zu machen. Einige MitstreiterInnen hatten in der Vergangenheit dabei das Glück, dass die geltend gemachten Zahlungen __ohne__ Vorbehalt anerkannt wurden. Im Fall der Anerkennung __unter Vorbehalt__ wird das Finanzamt natürlich die darauf entfallenden Steuern nachfordern. Jedoch ergibt sich bis dahin ggf. ein kleiner Zinsvorteil und dies stellt immerhin einen kleinen Achtungserfolg dar, oder?
Weitere Informationen hierzu in "Voll Darlehen!" [[Archiv|Nr. 4, 5 und 6]].
//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.01.2004/01.01.2019//
qsok✔